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Statuten

Statuten des Vereins Lehrerinnen und Lehrer Uri
Gegründet 1904

I. NAME

Art. 1
Der Verein „Lehrerinnen und Lehrer Uri“ LUR ist die offizielle Berufsorganisation der Lehrerschaft im Kanton Uri. Er ist als Kantonalverband mit all seinen Mitgliedern dem Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) als Sektion angeschlossen.
Der LUR ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort des Sekretariats.

II. ZWECK

Art. 2
Der LUR setzt sich folgende Aufgaben:
a) Förderung des Erziehungs- und Unterrichtswesens Förderung der fachlichen, didaktischen, pädagogischen und sozialen Kompetenz durch Bildungsangebotec) Wahrung der Interessen des Berufsstandes
d )Pflege guter Beziehungen zu allen Erziehungsinstitutionen
e) Unterstützung der in ihrer Stellung als Lehrerin oder Lehrer angegriffenen Mitglieder, insbesondere auch durch den LCH-Rechtsschutz
f) Förderung und Pflege der Kollegialität unter den Mitgliedern
g) Förderung von Fachpublikationen (Bildung Schweiz etc.)
h) Förderung einer zeitgemässen Entlöhnung und Sozialfürsorge

III. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3
Der LUR besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Passivmitgliedern
e) Schulleitung

Aktivmitglieder sind alle Lehrkräfte, die im Kanton aktiv im Schuldienst oder in einer mit der Schule eng verbundenen anderen Anstellung stehen. Die LUR-Mitglieder verpflichten sich auf die Einhaltung der LCH-Standesregeln. Diese bilden zusammen mit dem LCH-Berufsleitbild die Grundlage für das standespolitische Berufsbild des LUR.

Freimitglieder
sind pensionierte Vereinsmitglieder des LUR. Ein Mitgliederbeitrag ist freiwillig.

Ehrenmitglieder
sind Personen, die sich in hervorragender Weise um das Schul- und Erziehungswesen oder um den LUR verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag der Vereinsleitung von der Delegiertenversammlung ernannt. Ein Mitgliederbeitrag ist freiwillig.

Passivmitglieder
sind Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht, welche durch ihre Mitgliedschaft ihr Interesse oder ihre Sympathie für den Verein bekunden. Dazu gehören beurlaubte Lehrpersonen, ehemalige Lehrkräfte oder Personen, die einer dem Lehrberuf nahestehenden Berufsgattung angehören. Der Passivmitgliederbeitrag wird durch die Vereinsleitung festgesetzt.

Schulleitungen
mit Unterrichtspensum haben den gleichen Status wie Aktivmitglieder. Sie bezahlen den prozentualen Unterrichtsanteil. Schulleiter/innen im Vollpensum können eine Passivmitgliedschaft beantragen.

Als Kollektivmitgliedschaften können kantonale Schulen (Mittelschule und Berufsbildungszentrum) und die Musikschule aufgenommen werden. Genaueres wird durch die Vereinsleitung vertraglich geregelt.

Art. 4
a) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Delegiertenversammlung.
b) Mit ihrem Beitritt verpflichten sich die LUR-Mitglieder zur Anerkennung der LCH-Standesregeln.

Art. 5
Aktiv- und Ehrenmitglieder sind bei der Einberufung einer Generalversammlung oder bei einer schriftlichen Konsultation stimm- und wahlberechtigt.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) nach schriftlicher Austrittserklärung an die Vereinsleitung auf die nächste Delegiertenversammlung.
b) durch Ausschluss bei Zuwiderhandlung gegen den Zweck des Vereins, Schädigung der Vereinsinteressen sowie bei schwerwiegender Verletzung der LCH-Standesregeln. Ein solcher Ausschluss kann durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden.
c) bei Nichtentrichtung des Mitgliederbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

IV. ORGANISATION

Art. 7
Die Organe des LUR sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) die Vereinsleitung
c) die Rechnungsrevisorinnen und –revisoren

Art. 8
Die Delegierten werden von den Schulhausteams gewählt. Der Gemeindeverteilschlüssel wird
in einem Anhang geregelt. (Anhang 1)

V. DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Art. 9
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des LUR. Sie wird von der Vereinsleitung in der Regel ein bis zwei Mal pro Jahr einberufen und geleitet. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können jederzeit von der Vereinsleitung oder auf ein schriftlich begründetes Gesuch von mindestens 1/5 der Delegierten verlangt werden. Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag mittels Traktandenliste.

Art. 10
Die Geschäfte der ordentlichen Delegiertenversammlung sind:
1. Begrüssung
2. Wahl der Stimmenzählerinnen und der Stimmenzähler
3. Mutationen
4. Protokoll der letzten Delegiertenversammlung
5. Berichterstattung der Kommissionen
6. Jahresbericht der Vereinsleitung
7. Vereinsrechnung
8. Budget
9. Festsetzung der Finanzkompetenzen der VereinsleitungF
10. Festsetzen des Jahresbeitrages
11. Anträge
12. Wahlen
a) der Rechnungsrevisorinnen oder der Rechnungsrevisoren
b) der Vereinsleitung
13. Ernennung von Ehrenmitgliedern
14. Jahresprogramm
15. Verschiedenes

Art. 11
Alle Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen, sofern die betreffende Versammlung es nicht anders beschliesst, in offener Abstimmung. Zur Revision der Statuten, zu der nur die Delegiertenversammlung berechtigt ist, braucht es eine Zweidrittelsmehrheit. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, beim dritten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Sachgeschäften gilt das relative Mehr. Ergibt sich bei einer Sachabstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet der Präsident/die Präsidentin mit Stichentscheid. Bei einer Wahl entscheidet das Los.

Art. 12
Anträge sind der Vereinsleitung 10 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen, damit sie beraten werden können.
Anträge aus der Mitte der Versammlung, die sich nicht auf ein Geschäft der Traktandenliste beziehen, können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Delegierten die Dringlichkeit beschliessen. Solche Anträge sind schriftlich einzureichen.

Art. 13
Der Mitgliederbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Das Maximum bei einem Vollpensum beträgt Fr. 285.-. Für kleinere Pensen sind die Beiträge abgestuft und werden von der Vereinsleitung festgelegt.

VI. DIE VEREINSLEITUNG

Art. 14
a) Die Vereinsleitung setzt sich aus 4 bis 9 Mitgliedern zusammen.
b) Die Delegiertenversammlung wählt das Präsidium und die übrigen Vereinsleitungsmitglieder.
c) Die Vereinsleitung wählt das Sekretariat und das Präsidium unterzeichnet den Vertrag.
d) Der Präsident/die Präsidentin leitet die Vereinssitzungen und die Delegiertenversammlung.
e) Er/Sie vertritt den LUR nach aussen und führt mit einem Mitglied der VL die rechtsverbindliche Unterschrift.
f) Das Präsidium ist Bindeglied zwischen den Stufenkonferenzen und/oder den Stufenvorständen.

Art. 15
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Mitglied der gewählten Vereinsleitung anwesend ist.

Art. 16
Der Vereinsleitung fallen folgende Aufgaben zu:
a) die Vertretung des LUR nach aussen
b) die Beschlussfassung über laufende Geschäfte des Vereins
c) das Erledigen von laufenden Geschäften des Vereins
d) die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
e) die Besetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
f) die Beschlussfassung von Standesfragen und Vernehmlassungen
g) das Ausarbeiten von Reglementen
h) die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
i) die Berichterstattung über die Vereinstätigkeit an der Delegiertenversammlung
j) die Anordnung ausserordentlicher Massnahmen
k) die Handhabung der Statuten
l) das Erstellen des Pflichtenheftes für das Sekretariat und die Regelung des Arbeitsverhältnisses (sofern das Sekretariat besetzt ist)
m) die Organisation von Veranstaltungen und Kursen
n) alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich einem anderen Gremium des LUR zugeordnet sind

VII. DIE STUFEN

Art. 17
Die Stufen arbeiten unabhängig vom LUR. Bei Bedarf kann der LUR die Stufen unterstützen.

VIIl. DIE RECHNUNGSREVISORINNEN / REVISOREN

Art. 18
Die Delegiertenversammlung wählt 2 Revisorinnen oder Revisoren zur Prüfung der Rechnung und des Budgets.

lX. FINANZEN

Art. 19
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den von der DV festgesetzten Jahresbeiträgen
b) dem Beitrag des Kantons
c) den Zinsen des Vereinsvermögens
d) allfälligen Zuwendungen

Art. 20
Die Vereinskasse bestreitet:
a) die laufenden Ausgaben für Vereinszwecke
b) die Kosten für Versammlungen und vereinseigene Kurse
c) die Entschädigung an die Angestellten
d) die Entschädigung an die Vereinsleitung
e) die Beiträge an den LCH
f) einen Beitrag an das Didaktische Zentrum

X. AMTSDAUER

Art. 21
Die Mitglieder der Vereinsleitung und die Rechnungsrevisorinnen und -revisoren werden auf 2 Jahre gewählt. Ohne Widerruf verlängert sich die Amtsperiode automatisch um 2 Jahre.
Die Delegierten werden auf 2 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Ein Ersatz ist vom Schulhausteam zu gewähren.
Das Vereinsjahr ist zugleich das Rechnungsjahr. Es dauert vom 1. August bis zum 31. Juli.

Xl. HAFTBARKEIT

Art. 22
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder der Vereinsleitung ist unter Vorbehalt von Art.55, Abs.3 des ZGB ausgeschlossen.

XIl. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 23
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelsmehrheit aller stimmberechtigten Delegierten. Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen der Bildungs- und Kulturdirektion Uri übergeben werden, von dieser zinstragend angelegt und einem allfällig später sich gründenden Verein der Lehrerinnen und Lehrer ausgehändigt werden. Die Vereinsakten sind im Staatsarchiv zu hinterlegen.

XIIl. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 14. März 2012 des Vereins Lehrerinnen und Lehrer Uri, LUR, genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Art. 25
Durch diese Neuauflage werden die Statuten vom 25. September 1996, vom 25. September 2001, vom 13. September 2005, vom 23. März 2006 und vom 21. September 2009 ersetzt.

Altdorf, 14. März 2012
Der Präsident
Tumasch Cathomen

» Statuten vom 14.03.2012 Download [99 KB] PDF
» Anhang 1: Verteilschlüssel Delegierte Download [21 KB] PDF
» Anhang 2: Pflichtenhefte Download [80 KB] PDF
» Anhang 3: Abstufung Mitgliederbeitrag Download [23 KB] PDF